§ 5
Tierhaltung
(1) Hundehalter/innen und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:
a) auß erhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;
b) Personen oder Tiere anfallen
(2) Bei Verunreinigungen von Straßen oder Anlagen sind die Tierhalter/innen oder die mit der Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(3) In Fußgängerzonen, innerstädtischen verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung), auf den Gehwegen der Wallanlagen, auf dem Weserradweg und auf den an Schulen und Kindergärten grenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Die Lauffreiheit darf maximal 3 Meter betragen.
Verwarn- und Buß geldkatalog
§ 5 Abs. 1 Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden
bei erstmaligem Verstoß 20,00€
bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 80,00€
§ 5 Abs. 2 Verunreinigungen mit Tierkot
bei erstmaligem Verstoß 20,00€
bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 50,00€
§ 5 Abs. 3 Verstoß gegen den Leinenzwang
bei erstmaligem Verstoß 20,00€
bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 50,00€